Bauen & Wohnen

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Abfallentsorgung / Sammelstellen

1. Abfallgebühren
Die von der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall für die Abfallentsorgung zu erbringenden Leistungen werden über Gebühren möglichst kostendeckend und verursacherbezogen finanziert. Sie bestehen aus einer Grundgebühr (1.1 Siedlungsabfälle für Privatpersonen und Firmen) und einer mengenabhängigen Gebühr (1.2 Gebührensäcke und Vignetten für Betriebscontainer).

Abfallverordnung der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall

1.1 Grundgebühr (nicht mengenabhängige Gebühr für Siedlungsabfälle)
Die Kosten der Abfallentsorgung, für welche keine mengenabhängige Gebühr erhoben wird, sind durch die Grundgebühr (Siedlungsabfälle) zu decken. Sie wird erhoben pro Haushalt und pro Betrieb.

Tarif für die Grundgebühr Siedlungsabfälle
Die festgelegten Tarife verstehen sich ohne MwSt.

Grundgebühr Siedlungsabfälle für Haushalte:
Die Grundgebühr wird bei allen Personen erhoben, die allein oder zusammen mit weiteren Personen einen Haushalt bilden.

Gebühr pro Jahr
1 Personen-Haushalt Fr. 25.--
2 Personen-Haushalt Fr. 40.--
3 bis 5 Personen-Haushalt Fr. 55.--
6 bis 10 Personen-Haushalt Fr. 70.--
Bei über 10 Personen setzt das Baureferat die Gebührenhöhe fest

Massgebend für die Haushaltsgrösse ist das Register der Einwohnerkontrolle mit Stichtag 1. Januar des betreffenden Jahres. Bei Zu- oder Wegzug erfolgt eine pro Rata Rechnung (mindestens 6 Monate) mit der Haushaltsgrösse und dem Stichtag der An- resp. Abmeldung.

Verrechnungen bei Zu- und Wegzug

Erstes Halbjahr (1. Januar - 30. Juni)
Zweites Halbjahr (1. Juli - 31. Dezember)
Zuzug: Rechnung pro Rata (mind. 6 Monate)
Zuzug: Rechnung für 6 Monate
Wegzug: Rückzahlung pro Rata (max. 6 Monate)
Wegzug: Keine Rückzahlung

Grundgebühr Siedlungsabfälle für Firmen:
Gebührenpflichtig sind alle Betriebe mit einem aktiven HR-Eintrag, unabhängig ob Mitarbeiter beschäftigt werden oder ob eigene Räumlichkeiten vorhanden sind. Betriebe ohne HR-Eintrag sind ebenfalls gebührenpflichtig sobald eine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen wird. Wird eine Wohnung auch für gewerbliche Zwecke genutzt, fällt die Grundgebühr einmal für Haushalt und einmal für Gewerbe an.

Gebühr pro Jahr
Pro Betrieb mit kleineren Abfallmengen Fr. 70.--
Pro Betrieb mit mittleren Abfallmengen Fr. 120.--

Für Betriebe, welche grössere Abfallmengen über die Sammelstellen der Gemeinde oder Separatsammlungen entsorgen, setzt das Baureferat die Gebührenhöhe fest. Die Minimalgebühr beträgt Fr. 200.--.

An- und Abmeldung:
Wird eine betriebliche Tätigkeit aufgenommen oder eine betriebliche Tätigkeit aufgegeben (wie z.B. durch Wegzug, Konkurs, Geschäftsaufgabe etc.), ist dies unaufgefordert und umgehend der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall schriftlich mitzuteilen.
Die Rechnungsstellung erfolgt pro Rata (mindestens 6 Monte) mit Stichtag der An- Abmeldung und/oder dem Handelsregister-Eintrag.

Verrechnungen bei Zu- und Wegzug

Erstes Halbjahr (1. Januar - 30. Juni)
Zweites Halbjahr (1. Juli - 31. Dezember)
Zuzug: Rechnung für die ganze Gebühr
Zuzug: Rechnung für die halbe Gebühr
Wegzug: Rechnung für die halbe Gebühr
Wegzug: Rechnung für die ganze Gebühr

1.2 Mengenabhängige Gebühr (Gebührensäcke und Vignette für Betriebscontainer)
Die mengenabhängige Gebühr deckt die Kosten zur Entsorgung von Haus- und Betriebs-kehricht. Die Erhebung der Gebühr erfolgt durch den Verkauf von offiziellen Abfallsäcken und Gebührenvignetten für Container, die Betriebskehricht aufnehmen.
Die Verkaufsstellen werden im Abfallkalender aufgeführt.

Tarif Abfallsäcke/Vignetten
Die festgelegten Tarife verstehen sich ohne MwSt.

Hauskehricht
17 l Rolle à 10 Säcke Fr. 12.04
35 l Rolle à 10 Säcke Fr. 21.76
60 l Rolle à 10 Säcke Fr. 43.52
110 l Rolle à 5 Säcke Fr. 29.63

Kunststoff Recycling-Säcke
35 l Rolle à 10 Säcke Fr. 15.78
60 l Rolle à 10 Säcke Fr. 21.36
110 l Rolle à 10 Säcke Fr. 35.28

Für Betriebscontainer
1 Vignette pro Leerung Container ungepresst 800 lt. à Fr. 40.00
2 Vignetten pro Leerung Container gepresst 800 lt. à Fr. 40.00
1 Bogen à 4 Plomben Fr. 160.00

Sperrgut
Das Sperrgut wird auf Anfrage abgeholt (Abfalltelefon: 052 632 66 13). Es ist am zugewiesenen Abholungstag bereitzustellen. Die Abholung wird nach Aufwand verrechnet.
Für die Abholung von Sperrgut wird folgender Grundpreis berechnet:

Pauschale für die Anfahrt und für die erste Viertelstunde Aufladen Fr. 74.25
Für jede weitere ganze oder angebrochene Viertelstunde Aufladen Fr. 55.70
Für die Entsorgung wird folgender Leistungspreis berechnet: Pro 100 kg Fr. 18.10

2. Abfallbereitstellung

Hauskehricht
Hauskehricht ist in den offiziellen Gebührensäcken, in Sammelcontainern oder einzeln bereit-zustellen. Die Verkaufsstellen sind im Abfallkalender aufgeführt.

Abfallentsorgung / Sammelstellen

Grüngut
Für Garten- und Küchenabfälle sind die auf der rechten Seite abgebildeten Gebinde zugelassen:

Folgende Gebinde sind nicht zugelassen:
- Fässer
- Tragtaschen
- Gartensack
- Eimer, Behälter bis 40 Liter
- Plastiksäcke
- Gitterkörbe

Abfallentsorgung / Sammelstellen

Sammelstellen
An den Sammelstellen können auch Siedlungsabfälle, wie z.B. Glas, Weissblech, Karton etc. entsorgt werden.

Auskünfte: Abfalltelefon 052 632 66 13

Montag bis Freitag 8.00 - 11.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr

Baureferat
Chlaffentalstrasse 108
8212 Neuhausen am Rheinfall
Tel. +41 52 632 66 00
Öffnungszeiten
Montag – Freitag
09.00 – 12.00 Uhr
13.30 – 17.00 Uhr

Baubewilligungen

Baubewilligungsverfahren
Selbstverständlich sind wir Ihnen auch bei der Abwicklung des Baubewilligungsverfahrens mit Informationen behilflich.

Wenn Sie die Weisung des Baudepartements ausdrucken, finden Sie die notwendigen Informationen, damit Ihr Gesuch so schnell als möglich behandelt werden kann.

Ein Baugesuch umfasst mindestens folgende Unterlagen:

  • Baugesuchsformular
  • Situationsplan 1 : 500 (Amt für Geoinformation, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen)
  • Baupläne 1 : 100
  • Zustimmung der Nachbarn (falls das Bauvorhaben den erforderlichen Grenzabstand unterschreitet)

    Alle Unterlagen sind vom Bauherrn, von allen Grundeigentümern (gemäss Grundbuchauszug) und vom Projektverfasser zu unterzeichnen.

  • Eigentümerliste
  • Grundbuchauszug



Energie-Förderbeiträge
Der Einwohnerrat hat am 20. August 2020 einen Rahmenkredit von Fr. 200'000.– für die Ausrichtung von Förderbeiträgen in den Jahren 2021 bis 2025 bewilligt. Der Verordnung über die Engergie-Förderbeiträge können Sie die entsprechenden Bedingungen entnehmen.

Reichen Sie bei der Energiefachstelle des Kantons Schaffhausen Ihr Förderungsgesuch ein.

Zuständiger Sachbearbeiter bei der Gemeinde
Patrick Güntert
Tel. +41 52 632 66 05


Baureferat
Chlaffentalstrasse 108
8212 Neuhausen am Rheinfall
Tel. +41 52 632 66 00
Öffnungszeiten
Montag - Freitag
09.00 - 12.00 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr
Ansprechperson
Manuela Filippi Galliker / Sachbearbeiterin Bauwesen
Tel. +41 52 632 66 07

Baubewilligung - Weisung des Baudepartementes

Weisung des Baudepartements betreffend Anforderungen an Baugesuche
Diese Weisung stützt sich auf Art. 58 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (BauG).

I. Allgemeines zum Baugesuch und zur Aussteckung
1. Nach Art. 58 BauG ist ein Baugesuch in doppelter, bei Zuständigkeit des Baudepartements in dreifacher Ausführung beim Gemeinde- beziehungsweise Stadtrat einzureichen.
Das Baugesuch hat die zur Beurteilung des Gesuches erforderlichen, von der Bauherrschaft oder ihrer bevollmächtigten Vertretung unterzeichneten Unterlagen zu enthalten, insbesondere:

1.1. Angaben über die Zweckbestimmung der Baute oder Anlage sowie den Baubeschrieb (Angaben über Material der Kellerwände, Aussenmauern, Decken, Trennwände, Fassadenverkleidungen, Dachstuhl, Bedachungsmaterial, Isolationsmaterialien, Fenster, Farbgebung usw.).

1.1.1 Bauobjekt

– Bauobjekte sind möglichst genau zu definieren. Aus den Baugesuchsunterlagen hat hervorzugehen, ob ein Einfamilienhaus oder ein Mehrfamilienhaus geplant ist. Bei Mehrfamilienhäusern ist die Anzahl der Wohnungen anzugeben.
Bei gewerblichen und industriellen Bauten ist der genaue Zweck des Vorhabens bekanntzugeben (Betriebsart, Räume für die Lagerung oder Verarbeitung von Lebensmitteln usw.). Ebenso müssen aus den Baugesuchsunterlagen die Art und Menge der zu lagernden und zu verarbeitenden Stoffe (insbesondere Chemikalien, Kunststoffe, wassergefährdende Stoffe, Lebensmittel usw.) ersichtlich sein. Allenfalls sind auch Angaben über die Entsorgung der Abfälle und Abgänge sowie weitere nach dem Umweltschutzrecht des Bundes notwendigen Unterlagen (Art. 58 lit. a BauG) erforderlich. Des Weiteren sind Angaben über betriebstechnische Einrichtungen zu machen und das arbeitsgesetzliche Gesuchsformular ausgefüllt beizulegen.
– Ist die Ausnützung des Baugrundes durch eine Ausnützungsziffer oder eine Baumassenziffer beschränkt oder vorgeschrieben, ist eine detaillierte Berechnung der Ausnützung gemäss den Bestimmungen der örtlichen Bauordnung beizulegen.

1.2 Einen vom Meliorations- und Vermessungsamt unterzeichneten und datierten Situationsplan. Auf dem Situationsplan sind die projektierten Bauten und Anlagen oder die beabsichtigten Änderungen einzutragen und zu vermassen. Ebenfalls sind alle Grenz- und Gebäudeabstände, Zufahrten und Parkflächen usw. anzugeben.
– Einen Grundbuchauszug samt Eigentümerliste des Baugrundstücks und der angrenzenden Grundstücke.
– Sofern das Gesuch nicht vom Grundeigentümer eingereicht und unterschrieben ist, eine Bevollmächtigug zur Einreichung des Baugesuches.

1.2.1 Bevollmächtigter Gesuchsteller

Aus den Gesuchsunterlagen hat hervorzugehen, ob der Bauherr selber als Gesuchsteller auftritt oder durch wen er sich vertreten lässt (bevollmächtigter Vertreter).
Im Falle der Vertretung gehört die Vollmacht beziehungsweise eine Kopie derselben zu den Akten (als Vollmacht wird auch das gemeinsame Unterzeichnen der Baugesuchsakten durch die Bauherrschaft und den bevollmächtigten Gesuchsteller akzeptiert).

1.2.2 Eigentümer der Grundstücke

Die Bauherrschaft ist nicht unbedingt identisch mit dem Eigentümer des Baugrundstücks
(z. B. im Falle eines Baurechts usw.). Es bedarf daher allenfalls noch der schriftlichen Zustimmung des Grundeigentümers.

1.3. Grundrissplan aller Geschosse in der Regel im Massstab 1:100 vermasst (Länge- und Tiefenmasse), mit Angabe der Zweckbestimmung der einzelnen Räume (inkl. Feuerungsanlagen usw.), der Boden- und Fensterflächen, der Wandstärken, Treppen-, Korridor-, Tür- und Fensterbreiten sowie der Hauptaussenmasse und der Bezeichnung der Schnittstellen.

1.4 Schnitt- und Fassadenpläne, in der Regel im Massstab 1:100, vermasst, mit Angabe der Höhenknoten, des gewachsenen und gestalteten Terrains bis an die Grundstücksgrenzen sowie des massgeblichen Höhenbezugspunktes. Ebenso haben Schnittpläne Geschosshöhen, Raumhöhen, Kniestockhöhen usw. wie auch Angaben über Gefällsverhältnisse von Zufahrten usw. zu enthalten. In den Fassadenplänen sind alle sichtbaren Fassadenteile darzustellen, wo notwendig (z. B. bei Hanglagen, schützenswerte Ortsbilder usw.) sind auch Angaben über die Nachbargebäude erforderlich.

1.5 Angaben über die Umgebungsgestaltung und die Erschliessungsanlagen. Sofern nicht ein separater Umgebungsplan erstellt wird, hat die Umgebungsgestaltung aus den Fassaden- und dem Grundrissplan Erdgeschoss hervorzugehen. Die Erschliessungsanlagen können im Situationsplan eingezeichnet werden.

1.5.1 Mit dem Baugesuch ist grundsätzlich der Nachweis der genügenden Erschliessung (inkl. allfälliger privatrechtlicher Dienstbarkeiten) zu erbringen.
Die Anforderungen an Erschliessungsanlagen und Erschliessungsplanungen regelt die Verordnung zum Baugesetz (BauV).

1.5.2 Zufahrt zum Baugrundstück

Erfolgt die strassenseitige Erschliessung (Zufahrt) über privates Eigentum, hat die rechtliche Sicherstellung der Zufahrt vorzuliegen (Grundbuchauszug).
Ausmündungen und Ausgänge aller Art auf öffentliche Verkehrsanlagen sind entsprechend den Bestimmungen von Art. 40 Abs. 1 und Abs. 2 BauG zu gestalten. Als Norm für Sichtverhältnisse im Einmündungsbereich kann die VSS-Norm 640 090 beigezogen werden.

1.6 Wird ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestellt, ist dieser von der Bauherrschaft ausführlich zu begründen. Die wichtigen Gründe beziehungweise die besonderen Verhältnisse sind darzulegen.

1.7 Bei Vorhaben gemäss Art. 57 BauG (Baudepartement zuständig für die Erteilung der Baubewilligung) sind zusätzlich Angaben über die Art des beabsichtigten Betriebs und die betriebstechnischen Einrichtungen zu machen sowie das arbeitsgesetzliche Gesuchsformular ausgefüllt beizulegen.

1.8 Die nach dem Umweltschutzrecht des Bundes erforderlichen Unterlagen wie allenfalls Emissionserklärung, Bericht zur Umweltverträglichkeit des Vorhabens usw. (nach den Vorgaben des Kantonalen Laboratoriums oder der Koordinationsstelle für Umweltschutz).

1.9 Angaben über den Schutzraumbau
Grundsätzlich sind alle Neubauten sowie wesentliche Anbauten schutzraumbaupflichtig. Bei allen Neubauten und wesentlichen Anbauten ist das Formular «Verfügung über die Schutzraumbaupflicht» einzureichen.

1.10 Bei Bauten und Anlagen, welche geheizt oder gekühlt werden können, sind die notwendigen Unterlagen über den Energiehaushalt (Art. 42 BauG) beizulegen.

2. Aussteckung auf dem Baugrundstück

Gemäss Art. 59 BauG ist mit der Einreichung des Baugesuches auf dem Baugrundstück eine Aussteckung vorzunehmen, aus der bei darstellbaren Vorhaben die Anordnung und der Verlauf von Tiefbauten, die künftige Gestalt von Hochbauten mit der Höhe des Dachgesimses und der Dachneigung sowie eine ins Gewicht fallende Umgebungsgestaltung ersichtlich sind.
Die Aussteckung muss bestehen bleiben, bis über das Baugesuch rechtskräftig entschieden ist.

II. Angaben im Zusammenhang mit dem Baugrundstück
1. Zone

Zur Beurteilung von Baulage und Zone ist eine vom Kantonalen Meliorations- und Vermessungsamt unterzeichneter und datierter Situationsplan (amtlicher Situationsplan) erforderlich. Aus diesem Situationsplan haben die Stellung der Baute zum öffentlichen Grund und zu den benachbarten Gebäuden und Grundstücken sowie die Grenzabstände deutlich erkennbar zu sein; die alllseitigen Abstände sind rechtwinklig zur Grundstücksgrenze in Metern anzugeben.
Die Zonenzugehörigkeit des Grundstücks kann auf dem Situationsplan oder dem Baugesuchsformular vermerkt werden.
Die Empfindlichkeitsstufe gemäss Art. 43 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) ist ebenfalls im Situationsplan oder auf dem Baugesuchsformular zu vermerken.

2. Ortslage, Flurbezeichnung

Die Flurbezeichnung des Grundstücks hat aus dem Situationsplan hervorzugehen.

3. Waldnähe

Sofern sich das geplante Bauvorhaben in Waldnähe befindet, ist der Abstand zum Wald in Metern anzugeben oder, sofern vorhanden, die Waldabstandslinie im Situationsplan einzutragen.

4. Gewässernähe

Befindet sich das Bauvorhaben in der Nähe eines Gewässers, ist der genaue Abstand zum Gewässer beziehungsweise zur Gewässerzone anzugeben oder, sofern vorhanden, die Baulinie im Situationsplan einzutragen.

5. Rebbergnähe

In der Nähe eines Rebgebietes ist auch der genaue Abstand zur Reblage beziehungsweise -zone anzugeben. Für die Ausdehnung des Rebgebietes ist der Rebkataster massgebend.

6. Anstösser

Auf der Rückseite des amtlichen Situationsplanes oder mit separatem Auszug sind nebst dem Namen des Baugrundstückeigentümers auch die Namen und Adressen sämtlicher Anstösser an das Baugrundstück beziehungsweise an die Baugrundstücke aufzuführen.

7. Baulinien

Wenn auf den vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücken rechtsgültige Baulinien verlaufen, sind diese auf dem amtlichen Situationsplan einzuzeichnen.

8. Grenz- und Gebäudeabstände

Auf dem amtlichen Situationsplan sind die allseitigen Grenz- und Gebäudeabstände einzuzeichnen (gegenüber dem öffentlichen Grund wie Strassen, Gewässer usw. sowie gegenüber dem Wald, falls keine Baulinien vorhanden sind). Es muss auf den ersten Blick ersichtlich sein, ob die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände eingehalten sind.

III. Spezielle Angaben
1. Planerläuterungen

In jedem Fall hat die Gestaltung der Umgebung genau aus den Planunterlagen hervorzugehen (inkl. Höhenangaben usw.).
Grundsätzlich sollten die Pläne für sich selber sprechen und mit den notwendigen Legenden versehen sein (wesentlich ist, dass aus den Plänen und allfälligen Erläuterungen hervorgeht, ob und wie weit es sich um einen Neubau, einen Umbau, eine Anbaute oder einen Abbruch handelt und ob Aufschüttungen, Abgrabungen und andere Massnahmen geplant sind, die das Terrain wesentlich verändern).
Bei Umbauten hat aus den Plänen einwandfrei hervorzugehen, welche Gebäudeteile bestehen bleiben, welche abgebrochen und welche neu erstellt werden, wobei im Plan der Altbestand grau, der Abbruch gelb und die neuen Bauteile rot zu bemalen sind.
Falls das Bauvorhaben eine Änderung des Zweckes einer Baute mit sich bringt, ist darauf hinzuweisen.

2. Bauarbeiten

Sofern die beabsichtigten Bauarbeiten Sprengungen, Rammarbeiten und ähnliche Massnahmen mit sich bringen, welche die Umgebung mehr oder weniger beeinträchtigen oder gar gefährden könnten, hat das Gesuch sich darüber auszuweisen.

3. Lagerräume

Bei Lagerräumen sind die Lagerflächen, die Art des Lagergutes und die maximale Lagermenge anzugeben.

4. Autoeinstellräume

Bei Autoeinstellräumen ist die Anzahl der Abstellplätze anzugeben.

5. Feuerungsanlagen / Tankanlagen

5.1 Heizung und Kamine
Die Art, die Leistung und das Fabrikat der Heizung, die Zulassung Kessel/Brenner, die Anzahl der Kamine, die Querschnitte und Materialien (Zulassung) müssen aus den Gesuchsunterlagen ersichtlich sein.

5.2 Feuerungsanlagen
Die Anzahl der Feuerstellen (Einzelöfen, Cheminées, Cheminée-Öfen, Kaminanschlüsse) hat aus den Unterlagen hervorzugehen.

5.3 Öltanks
Bei Ölheizungen ist die Lage des Öltanks im Situationsplan festzuhalten.

5.4 Für Feuerungsanlagen mit Tanklagerungen ist grundsätzlich ein separates Gesuch mit den erforderlichen Detailplänen einzureichen.

6. Schallschutz

Nach Art. 32 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) hat der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den Mindestanforderungen der SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins zu genügen.
Die Baugesuchsunterlagen haben grundsätzlich darüber Aufschluss zu geben, wie diese Mindestanforderungen erfüllt werden.

7. Verhältnis zu öffentlichen Werken und Betrieben

Wird durch ein Vorhaben eine nichtgemeindeeigene öffentliche Anlage, z. B. Bahnlinie, Hochspannungsleitung usw. berührt, sind die betreffenden Anlagen auf dem Situationsplan einzuzeichnen.

8. Leitungskataster

Werden durch ein Vorhaben irgendwelche Leitungen gefährdet oder beeinträchtigt (EKS, PTT, TV-Kabel, Abwasser- und Drainageleitungen, Gasleitungen, Wasserleitungen usw.), sind diese im Situationsplan einzuzeichnen.

9. Wasserversorgung

Mit der Einreichung eines Baugesuches ist in der Regel der zuständigen Gemeinde ein Gesuch um Anschluss an die öffentliche Trink- und Löschwasserversorgung zu stellen (Näheres regeln die entsprechenden Reglemente der Gemeinde).

10. Kanalisationsanschluss

Mit der Einreichung des Baugesuches ist in der Regel die Gemeinde auch um Anschluss an die öffentliche Kanalisation zu ersuchen (Details gemäss dem entsprechenden Reglement der Gemeinde).

11. Kinderspielplatz / Abstellplätze für Kehrichtbehälter

Kinderspielplätze sind, insbesondere wenn aufgrund der Bauvorschriften solche verlangt werden, in der Baueingabe planerisch festzuhalten; deren Fläche ist in m2 anzugeben (Situations-, Übersichts- oder Umgebungsplan).
Ebenso verhält es sich bei Abstellplätzen für Kehrichtbehälter.

12. Abstellplätze für Motorfahrzeuge

Die Anzahl und die Anlage der vorgesehenen Abstellplätze für Motorfahrzeuge hat aus den Planunterlagen hervorzugehen.

IV. Umweltschutz
1. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Bestimmte Anlagen gemäss Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 unterliegen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 USG. Dabei sind die umweltrelevanten Aspekte eines Bauobjektes detailliert im Gesamtzusammenhang abzuklären.
Die kantonale Behörde (Koordinationsstelle) entscheidet über die UVP-Pflichtigkeit und über Art und Umfang der beizubringenden Unterlagen.

2. Abwasser / Gewässerschutz

Für die Beurteilung allenfalls notwendiger Vorbehandlungsanlagen zur Einhaltung der Verordnung über Abwassereinleitungen vom 8. Dezember 1975 sind Prozessabwässer hinsichtlich Menge, Art der Inhaltsstoffe und Konzentrationen zu beschreiben (Verfahrensbeschrieb).

3. Gifte

Für die dem Giftgesetz unterstellten Stoffe und Erzeugnisse, die gelagert und gehandhabt werden, sind Mengen, Giftklassen, Art der Lagerung und vorgesehene Schutzmassnahmen anzugeben.

4. Sonderabfälle

Soweit zum Zeitpunkt der Baueingabe abschätzbar, sind Art und Menge sowie Ort und Bedingungen der Zwischenlagerungen und Entsorgungen anzugeben.

5. Luftreinhaltung

Für Lüftungsanlagen, Prozessabluft, Rauchgase von Heizanlagen usw. sind die notwendigen Angaben zu machen: Verfahrensbeschrieb, Art und Menge von Brennstoffen, Abluftmengen, Schadstoffkonzentrationen und -frachten, allfällige Lieferantengarantien betreffend Einhaltung von LRV-Grenzwerten usw.
Die Anordnung und Höhe von Abluftkaminen sind in den Plänen anzugeben.
Bei geruchsbelästigenden Anlagen ist darzulegen, welche Massnahmen zum Schutze der Nachbarschaft getroffen werden.

6. Lärmschutz

Sofern lärmerzeugende Aggregate betrieben werden sollen, sind diese zu beschreiben. Es ist darzulegen, welche Massnahmen zur Lärmdämpfung und zum Schutze der Nachbarschaft getroffen werden.

7. Risikovorsorge

Bei der Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten sind die vorgesehenen Leckauffangvorrichtungen zu beschreiben.
Die Anlagen sind grundsätzlich so zu planen, dass Löschwasser der Schmutzwasserkanalisation zugeleitet werden kann. Sofern Löschwasser mit wassergefährdenden Stoffen angereichert werden kann, sind die notwendigen Auffangvorrichtungen vorzusehen und zu beschreiben.
Risikostofflager sind in den Plänen einzuzeichnen, und es sind Angaben über deren Art und Mengen zu machen.

V. Baustelleninstallation und Entsorgung
1. Muss für die Baustelleninstallation öffentlicher Grund beansprucht werden, ist dem zuständigen Gemeinderat ein separates Gesuch um Erteilung einer Bewilligung im Sinne von Art. 16 des Strassengesetzes und § 7 der Strassenverordnung einzureichen.

2. Das Baugesuch hat, insbesondere bei grösseren Bauvorhaben, Umbau- und Abbruchprojekten, Auskunft über die Entsorgung des anfallenden Abgangmaterials zu geben.

Schaffhausen, den 1. Dezember 1998

BAUDEPARTEMENT DES
KANTONS SCHAFFHAUSEN

Der Vorsteher:
RR E. Neukomm

Baugesuchsformular(e)

Feuerpolizei und Lufthygiene

Zuständig für Kontrolle und Vollzugsmassnahmen der beim vorbeugenden Brandschutz durch das Brandschutzgesetz und die Feuerwehr vom 8. Dezember 2003 (BSG, SHR 550.100) den Gemeinden übertragenen Aufgaben sowie den Feuerungen und Abgasanlagen* nach Art. 11 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz vom 22. Januar 2007 (EG USG, SHR 814.100).

  • Prüfung von Bauvorhaben in feuerpolizeilicher Sicht
  • Nichtperiodische Brandschutzkontrollen gemäss kantonalen Weisungen wie Anlässe mit grossen Personenbelegungen (>100 Personen), temporären Ausstellungen und Messen, Stichproben, Dekorationen, Abnahme nicht revisionspflichtiger Kleintankanlagen etc.
  • Bewilligung von Gesuchen für wärmetechnische Anlagen wie Abgasanlagen*, Brenner, Heizkessel, Cheminée-Öfen, Wärmepumpen etc.
    > siehe Informationen und Bemerkungen zu Feuerungsgesuch
  • Kontrolle der Brandschutzanordnungen
  • Feuerungskontrolle von Öl- und Gasfeuerungen bis zu 350kW sowie von Holz- und Kohlefeuerungen bis zu 70kW
  • Erstellen und überwachen der Sanierungsaufforderungen für Feuerungsanlagen welche die Grenzwerte der Luftreinhalte-Verordnung nicht einhalten
  • Beratung im Bereich vorbeugendem Brandschutz und Lufthygiene beim Einbau/Auswechslung wärmetechnischer Anlagen sowie Betrieb, Unterhalt, Renovationen, Umnutzungen, Umbauten oder Neubauten von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen
  • Verkauf und Verwaltung der Vignetten für Holz-, Öl- und Gasfeuerungen sowie Koordination der Feuerungs-Rapporte für den ganzen Kanton Schaffhausen


(*) Mit Einführung der schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF im Jahre 2005 werden Anlagen, die zur Ableitung von Abgasen dienen, neu generell als Abgasanlagen bezeichnet. Diese Formulierung wird seitdem auch für „altrechtliche“ Kaminanlagen verwendet

Weiterführende Links zu gesetzlichen Grundlagen, Fachstellen etc.

Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr vom 8. Dezember 2003 (Brandschutzgesetz), SHR 550.100
Verordnung über den Brandschutz und die Feuerwehr vom 14. Dezember 2004 (Brandschutzverordnung), SHR 550.101
Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 22. Januar 2007 (Einführungsgesetz zum USG), SHR 814.100
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz vom 22. April 2008 (kantonale Umweltschutzverordnung), SHR 814.101
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (Unternehmen der kantonalen Gebäudeversicherungen), Brandschutzvorschriften, Brandschutzregister
Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches (G1 und G3)
EKAS Richtlinie 6517 «Flüssiggas»
über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach (Kamin-Empfehlung), adressiert sich an Fachleute
Feuerpolizei des Kantons Schaffhausen, Formular, Merkblätter
Interkantonales Labor in Schaffhausen
Interkantonales Labor in Schaffhausen, Fachbereich Luft
Informationsplattform der Ostschweizer Umweltfachstellen zu Holzfeuerungen
Informationsplattform von Holzenergie Schweiz über Qualitätssiegel/Konformität Holzfeuerungen

Informationen und Bemerkungen zu Feuerungsgesuch
Die Erstellung, der Ersatz oder die Änderung von wärmetechnischen Anlagen ist bewilligungs- und meldepflichtig. Als wärmetechnische Anlagen gelten insbesondere Feuerungsaggregate und -einrichtungen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, Wärmepumpen, Wärmekraftkoppelungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Solarenergieanlagen. Wärmetechnische Anlagen umfassen das Wärmeerzeugungsaggregat, die Transport-, Verteil-, Steuer-, und Sicherheitseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Ableitung der Abgase.

Alle wärmetechnischen Anlagen inkl. Abgasanlagen haben über eine entsprechende Brandschutzanwendung der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) und/oder eine Zulassung des Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) zu verfügen.

Es dürfen nur Feuerungsanlagen, deren Konformität nach Art. 20 und Art. 20a der Luftreinhalte-Verordnung des Bundes (LRV, SR 814.318.142.1) nachgewiesen werden kann, eingebaut werden. Die Kennzeichnung hat nach Ziff. 23 Anhang 4 LRV zu erfolgen.

Die Erstellung einer wärmetechnischen Anlage ist von einer fachkundigen Planung und Ausführung abhängig. Bereits in der Gesuchsphase werden mit der Wahl von Anlagekomponenten zwingende, eventuell nicht mehr zu verändernde Sachverhalte geschaffen. Aus diesem Grund empfiehlt die Feuerpolizei, die gesamte Anlage durch Fachleute planen und erstellen zu lassen.

Die feuerpolizeilich und lufthygienisch korrekte Funktion von wärmetechnischen Anlagen bedingt einen aufeinander abgestimmten Einbau von Wärmeerzeuger und Abgasanlage sowie alle dazu vorhandenen, notwendigen Komponenten. Nicht jede Abgasanlage ist für jeden Wärmeerzeuger geeignet.

Ist geplant, die bestehende Abgasanlage weiterzuverwenden, muss sie den Anforderungen für den dauerhaften Betrieb der neuen Feuerungsanlage genügen. Die Eignung der bestehenden Abgasanlage hinsichtlich der relevanten Kriterien wie Feuerwiderstand, Temperatur, Druck, Kondensatbeständigkeit usw. ist der Feuerpolizei Neuhausen am Rheinfall durch einen Fachexperten schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung ist dem Gesuch beizulegen.

Abgasanlagen mit oder ohne Schacht sind als Bauteil zu verstehen. Der Einbau von Abgasanlagen ist systembedingt. Die für jede Anlage speziell zu beachtenden Einbauvorschriften sind in der Brandschutzanwendung im Detail angegeben und müssen entsprechend eingehalten werden. Im Speziellen wird darauf hingewiesen, dass der Abstand zu brennbarem Material für jede Abgasanlage separat festgelegt ist. Die einzuhaltenden Abstände variieren je nach Anlage von 0 bis 50 cm. Daraus ergibt sich, dass der Zusammenbau verschiedener Systeme nicht zulässig ist.

Ist die Abgasanlage in einen feuerwiderstandsfähigen Schacht einzubauen, muss auch für den Schacht, sofern nicht gemauert, eine Brandschutzanwendung vorhanden sein. Der Einbau hat im Detail gemäss Brandschutzanwendung zu erfolgen.

Das Formular «Konformitätserklärung für den Einbau von Abgasanlagen» (121) ist dann abzugeben, wenn eine nachträgliche Kontrolle über den Korrekten Einbau nicht mehr möglich ist und/oder von der zuständigen Behörde verlangt wird. Im Speziellen betrifft dies die folgenden Fälle:

- Bei Unterlassung oder zu später Meldung zur Einbaukontrolle an die zuständige Behörde
- Beim Einbau von Abgasanlagen in bestehende Schächte und/oder Kamine
- Bei Änderungen der im Gesuch bezeichneten Produkte für Abgasanlagen und/oder Schacht

Sofern der Schacht nicht gekoppelt mit der Abgasanlage durch denselben Unternehmer erstellt wird, muss für den Schacht UND für die Abgasanlage je eine Konformitätserklärung erstellt werden.

Gemauerte Schächte müssen in jedem Fall vor Ort abgenommen werden.

Bei einem nicht vorhersehbaren Ausfall einer wärmetechnischen Anlage in der laufenden Heizperiode besteht die Möglichkeit, den Wärmebedarf durch einen sofortigen Ersatz oder mittels provisorischer Anlage sicherzustellen. Solche ausserordentliche Verfahren müssen in jedem Fall mit der zuständigen Behörde vor der Ausführung im Detail abgesprochen werden.

Die notfallmässige Auswechslung einer wärmetechnischen Anlage kann nur erfolgen, wenn diesbezüglich sämtliche Vorschriften und Bedingungen gemäss Brand- und Umweltschutz eingehalten werden. In allen anderen Fällen hat die Sicherstellung des Wärmebedarfs mittels einer vorschriftgemässen, provisorischen Anlage zu erfolgen. Notauswechslungen entbinden nicht von der Bewilligungs- und Anpassungspflicht bei nicht vorschriftgemässen Installationen und/oder Raumausbau etc.


Feuerpolizei der Stadt Schaffhausen
Münstergasse 30
8200 Schaffhausen
Wärmetechnische- und Abgasanlagen
Thomas Hediger
Tel. +41 52 632 53 89
Natel +41 79 590 66 10
Baulicher Brandschutz
Robert Ragasits
Tel. +41 52 632 53 89
Natel +41 79 547 03 60

Gemeindeeigene Liegenschaften

Liegenschaftenhandel
Wenden Sie sich an den Baureferenten, wenn Sie mit der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall einen Liegenschaftenhandel tätigen möchten. Sei es

  • Erwerb einer Liegenschaft
  • Verkauf einer Liegenschaft
  • Begründung oder Aufhebung von Dienstbarkeiten wie Wegrechte, Durchleitungsrechte, Anschlussrechte etc.


Mietverhältnisse
Wenden Sie sich an das Sekretariat der Bauverwaltung , wenn Sie Parkplätze, Garagen und Gartenland mieten möchten.





Güterreferat
Chlaffentalstrasse 108
8212 Neuhausen am Rheinfall
Tel. +41 52 632 66 00
Öffnungszeiten
Montag – Freitag
09.00 - 12.00 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr
Ansprechperson
Christian Di Ronco / Baureferent
Tel. +41 52 674 22 58

Grundbuchamt

Wenden Sie sich bitte an das Grundbuchamt des Kantons:

Grundbuchamt des Kantons Schaffhausen
Mühlentalstrasse 105
CH-8200 Schaffhausen

Tel. +41 52 632 71 11
Fax. +41 52 632 77 43

Hoch- und Tiefbau

Hochbau
Der Sachbearbeiter Liegenschaften ist für den baulichen Unterhalt, die Sanierung und den Neubau der gemeindeeigenen Gebäude zuständig.

Tiefbau
Das Tiefbauamt plant und projektiert Strassen, Plätze, Wege und Treppen auf öffentlichem Grund.

Ebenfalls sind wir zuständig für Planung, Projektierung und Unterhalt der Kanalisationen.

  • Kanalisationspläne öffentlicher Grundstücke stehen auf der Amtsstelle zur Einsichtnahme bereit.
  • Kanalisationsanschlussgesuche sind hier einzureichen.

Baureferat
Chlaffentalstrasse 108
8212 Neuhausen am Rheinfall
Tel. +41 52 632 66 00
Öffnungszeiten
Montag – Freitag
09.00 - 12.00 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr
Ansprechpersonen
Patrick Güntert / Leiter Hochbau
Tel. +41 52 632 66 05
Thomas Müller / Leiter Tiefbau
Tel. +41 52 632 66 10
Mirjam Gisler / Stabstelle Energie
Tel. +41 52 632 66 19

Lebensmittelkontrolle

  • Departement des Innern
  • Interkantonales Labor
  • Lebensmittel- und Trinkwasserinspektorat


Weitere Informationen: www.interkantonaleslabor.ch