Einbürgerungen

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Angaben zur Einbürgerung

Anforderungen an die Gesuchstellenden:

  • Niederlassungsbewilligung C
  • Wohnsitz seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz und seit zwei Jahren ohne Unterbruch in der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall. Die Jahre zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr werden für die Ermittlung der Wohnsitzdauer in der Schweiz doppelt gezählt.
  • Erfolgreich in die örtlichen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse integriert sein.
  • Vertraut sein mit den örtlichen, kantonalen und schweizerischen Lebensverhältnissen.
  • Keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen.
  • Geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse aufweisen.
  • Mündliche Sprachkompetenzen in deutscher Sprache mindestens auf dem Referenzniveau B1 und die schriftliche Sprachkompetenz auf dem Referenzniveau A2 (siehe Sprachnachweis)

    Sie haben Interesse, sich einbürgern zu lassen?
    Bitte füllen Sie die folgenden Formulare vollständig aus und vereinbaren Sie einen Termin zur Abgabe der Unterlagen bei Nicole Ambros ().

    Gesuch um ordentliche Einbürgerung (PDF)
    Lebenslauf (PDF)

  • Verfahren allgemein
    Das Einbürgerungsverfahren ist dreistufig. Das Schweizer Bürgerrecht erwirbt eine Person erst, wenn ihr nach der Erteilung des Gemeindebürgerrechts auch die eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sowie das Kantonsbürgerrecht erteilt wurde. Bis alle involvierten Stellen durchlaufen sind und das Einbürgerungsverfahren definitiv abgeschlossen werden kann, dauert es in der Regel 1 bis 1 ½ Jahre.

    Verlauf auf der Gemeindeebene
    Nach Einreichen des Gesuchs werden weitere Abklärungen vorgenommen und danach werden Sie eingeladen zu:
    1. einem Erstgespräch mit dem zuständigen Gemeinderat;
    2. freiwilligen Vorbereitungskursen*;
    3. einer mündlichen Prüfung im ordentlichen Verfahren oder einer schriftlichen Prüfung im vereinfachten Verfahren;
    4. Bei Annahme wird das Gesuch an den Kanton und Bund weitergeleitet.

    *Vorbereitungskurse 2025

    Kurs 1
    1. Teil Montag, 10. März 2025
    2. Teil Montag, 17. März 2025

    jeweils von 18:30 bis 21:00 Uhr

    Die Daten für den 2. Kurs sind noch nicht festgelegt.

    Erleichterte Einbürgerung
    Eheschliessung mit Schweizer Staatsangehörige
    Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes (SR 141.0) können ausländische Staatsangehörige nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie oder er seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.
    Mehr Informationen finden Sie auf der Homepage:
    sh.ch/CMS/Webseite/Kanton-Schaffhausen/Behörde/Verwaltung/Volkswirtschaftsdepartement/Amt-f-r-Justiz-und-Gemeinden/Einb-rgerung-1754050-DE.html

    3. Ausländergeneration
    Nach Art. 24a des Bürgerrechtsgesetzes (SR 141.0) können junge Ausländerinnen und Ausländer sich erleichtert einbürgern lassen, wenn mindestens ein Grosselternteil in der Schweiz geboren ist oder ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erworben hat. Im erleichterten Verfahren der 3. Ausländergeneration entscheidet der Bund direkt über das Einbürgerungsgesuch, die Prüfung durch Kanton und Gemeinde entfällt.

    Mehr Informationen über die weiteren Voraussetzungen und zum Verfahre finden Sie unter
    www.sem.admin.ch/sem/de/home/integration-einbuergerung/schweizer-werden/3-generation.html


    Die Ansprechstelle für die erleichtere Einbürgerung ist das Staatsekretariat für Migration (SEM).

    Einbürgerungskommission
    Urs Tiefenbacher / Präsident
    Säntisweg 9
    8212 Neuhausen am Rheinfall
    Für Informationen
    Nicole Ambros
    Aktuarin der Einbürgerungskommission
    Zentralstrasse 52
    Terminanfragen bitte per Mail