Alimentenbevorschussung

Alimentenbevorschussung

Im Falle einer Ehescheidung oder Trennung legt das Gericht für minderjährige Kinder das Sorgerecht und die Höhe der Alimente (Unterhaltsansprüche) fest. Bei ausserehelichen Kindern erfolgt diese Regelung durch einen Unterhaltsvertrag oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

Mit dieser Regelung wird der Unterhalts-Belastete verpflichtet, die monatlichen Unterhaltszahlungen sowie allfällige Kinder- oder Ausbildungszulagen pünktlich, jeweils am ersten Tag des Monates, im Voraus an die Begünstigten zu bezahlen.

Bleiben diese Unterhaltsleistungen nun aus, so können Alimente, unter Berücksichtigung der Einkommensgrenze und der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben, durch die Alimentenstelle bevorschusst werden.

Von dieser Bevorschussung ausgeschlossen sind Kinder- oder Ausbildungszulagen sowie Unterhaltsbeiträge für den Sorgeberechtigten. In diesem Falle steht Ihnen unsere Amtsstelle aber mit der Inkassohilfe zur Verfügung.

Folgende Dienstleistungen werden angeboten

  • Alimentenbevorschussung
  • Inkasso für Unterhaltsbeiträge/Alimente
  • Inkasso für Kinder- und Ausbildungszulagen


Aus der Alimentenbevorschussungs-Verordnung ersehen Sie wesentliche, gesetzliche Vorgaben.
Informieren Sie sich unter: rechtsbuch.sh.ch
klicken Sie im Band Nr. 2 die Nr. 211.222 an


Anspruchsberechtigung
Gemäss Art. 127 ZPO hat eine Partei Anspruch auf die unentgeltliche Prozessführung und auf die unentgeltliche Vertretung, wenn der Prozess nicht von vornherein als aussichtslos erscheint und die Partei nicht imstande ist, ohne Einschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie die Kosten der Verfolgung seiner Rechtsansprüche vor Gericht aufzubringen. Eine wirtschaftliche Notlage liegt nur dann vor, wenn die Schuld trotz obenstehender Einschränkung das fürsorgerechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann.

Es sind alle Unterlagen, welche die finanziellen Verhältnisse betreffen, vorzulegen:

Einnahmen

  • Lohnausweis des letzten Jahres
  • Aktuelle Lohnabrechnungen der letzten drei Monate
  • Bei Selbständigerwerbenden den gesamten Buchhaltungsabschluss
  • Aktuelle Abrechnungen der Arbeitslosenkasse der letzten drei Monate
  • Verfügung über allfällige Renten/Taggeld (SUVA, IV, Krankenkasse usw.)
  • Angaben über eventuellen Nebenerwerb
  • Kinderalimente, Unterhalt, Kinderzulagen (Scheidungsurteil)
  • Belege über 13. Monatslohn bzw. Gratifikation
  • Belege über allfällige weitere Einkommen


Ausgaben

  • Mietvertrag bzw. Angaben über Hypothekenzins
  • Krankenkassenpolice
  • Bei Bezügern von Prämienverbilligung die entsprechende Verfügung
  • Unumgängliche Berufsausgaben müssen belegt werden (erhöhter Nahrungsbedarf, Auswärtsessen, zusätzliche Fahrtkosten usw.)
  • Letztjährige Steuerrechnung, falls schon vorhanden Steuerrechnung des laufenden Jahres
  • Unterstützungs- oder/und Unterhaltsbeiträge (Scheidungsurteil)
  • Versicherungspolicen
  • Autokosten falls Kompetenzcharakter (notwendig für Arbeitsweg usw.)
  • Belege über sonstige nennenswerte Ausgaben


Vermögen

  • Unterlagen über Liegenschaften
  • Auszüge des oder der Bank- oder Postcheckkonti (aktuell sowie per Dezember des letzten Jahres)
  • Wertschriften
  • Beteiligung an Erbengemeinschaft
  • Belege über sonstige Vermögenswerte


Schulden

  • Aktueller Auszug des Betreibungsamtes (falls Betreibungen laufen)
  • Kreditvertrag und Quittungen über bereits abgetragene Schuld
  • Darlehensvertrag
  • Offene Zahnarztrechnungen
  • Abzahlungsverpflichtungen / Leasingverträge
  • Weitere Schuldverträge


Bemerkung
Es versteht sich, dass bei verheirateten Gesuchstellern die obenstehenden Belege von beiden Eheleuten vorzulegen sind.


Alimentenstelle
Zentralstr. 38
8212 Neuhausen am Rheinfall
Tel. +41 52 674 22 72
Öffnungszeiten
Montag und Donnerstag nach
telefonischer Vereinbarung
Ansprechperson
Nina Schori
Telefon +41 52 674 22 72